Vergaberecht

Öffentliche Aufträge stellen nicht nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im gesamten Bereich der Europäischen Union einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar.
Die Richtlinien der Europäischen Union über die öffentliche Auftragsvergabe sind die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Auftragsvergaben oberhalb der sogenannten Schwellenwerte (zurzeit bei Bauaufträgen EUR 5.225 Mio. und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen EUR 209.000).
Die einschlägigen EU-Richtlinien und die hierzu ergangene Umsetzung im nationalen Recht, nämlich die §§ 97 ff GWB, die Vergabeverordnung (VgV), die Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A-EU etc.) gewährleisten, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge nach den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen, wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz erfolgen.
Verstoßen Ausschreibungen und/oder Auftragsvergaben gegen diese Grundsätze, können benachteiligte Unternehmen im Nachprüfungsverfahren vor den jeweils zuständigen Vergabekammern und im zweiten Rechtszug im Wege der Sofortigen Beschwerde vor den jeweils zuständigen Oberlandesgerichten eine vergaberechtswidrige Auftragsvergabe verhindern und ein vergaberechtskonformes Verhalten der öffentlichen Auftraggeber erzwingen.
Werden Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte ohne vorherige Ausschreibung vergeben (De-facto-Vergabe), so kann diese Auftragsvergabe durch benachteiligte Bieter ebenfalls durch Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens rückgängig gemacht werden.

Öffentliche Auftraggeber müssen europaweite Ausschreibungen nicht ausschließlich dann durchführen, wenn die EU-Schwellenwerte für die Vergabe von Bauaufträgen (EUR 5.225 Mio.) und Liefer- und Dienstleistungsaufträge (EUR 209.000) überschritten sind, vielmehr kommt bei Aufträgen unterhalb dieser Schwellenwerte den Begriff der Binnenmarktrelevanz eine besondere Bedeutung zu:

Besteht bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte ein eindeutig grenzüberschreitendes Interesse (Binnenmarkrelevanz), so ist der Auftrag europaweit auszuschreiben.
Von einem solchen grenzüberschreitenden Interesse ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dann auszugehen, wenn ein Auftragswert von größerer Bedeutung vorliegt und auch der Ort der Ausführung der Arbeiten ein solches Interesse nicht ausschließt. Ein Beispiel hierfür sind grenzüberschreitende Ballungsräume, die sich über das Gebiet verschiedener Mitgliedsstaaten erstrecken, so dass unter solchen Umständen selbst an Aufträgen mit niedrigem Auftragswert ein grenzüberschreitendes Interesse bestehen kann.

Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte ist durch die öffentlichen Auftraggeber das nationale Vergaberecht zwingend unter anderem auf haushaltsrechtlicher Grundlage und den Vergabegesetzen der Länder zwingend zu beachten.

Weiterer zentraler Bestandteil des Vergaberechts ist das EU-Beihilferecht, mit dem verhindert werden soll, dass Unternehmen oder Produktionszweige durch staatliche Mittel direkte oder indirekte Vorteile erhalten, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen oder den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen.
Verträge, die gegen das Beihilfeverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV und das Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Benachteiligte Unternehmen können vor den nationalen Gerichten die Nichtigkeit entsprechender Verträge feststellen lassen.

Wir vertreten öffentliche Auftraggeber und Bieter in allen Fragen des Vergaberechts

Bei  Vergabevorbereitung:

z. B. der Wahl der richtigen Vergabeart als grundlegende Voraussetzung für ein rechtlich einwandfreies Vergabeverfahren,

Bei Vergabebegleitung:

z. B. Auftraggeber bei der Beantwortung von Bieterfragen,
und Bieter bei der Prüfung der Vergabebekanntmachungen und der Vergabeunterlagen einschließlich der Formulierung von Rügen für das Vergabeverfahren,

Bei Vergabenachprüfung:

nämlich die Vertretung von Auftraggebern wie von Bietern im Vergabenachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und sich einem eventuell anschließenden Verfahren der Sofortigen Beschwerde bei den zuständigen Oberlandesgerichten.