Strafrecht

Das deutsche Strafverfahren unterteilt sich in vier Abschnitte: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren und Vollstreckungsverfahren. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Ermittlungsverfahren zu: Erforderlich für Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden ist ein sog. Anfangsverdacht. Es müssen „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat“ vorliegen.

Das Ermittlungsverfahren endet durch eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft: entweder wird das Ermittlungsverfahren eingestellt oder Anklage erhoben. Daneben kann auch eine „Verurteilung im schriftlichen Verfahren“, das heißt ohne Hauptverhandlung erfolgen, was durch einen Strafbefehl geschieht.

Im Hauptverfahren vor Gericht werden die im Ermittlungsverfahren gesammelten Indizien und Beweise verwertet. Dabei gilt der sog. Mündlichkeitsgrundsatz, das heißt es kann in einem späteren Urteil nur das verwendet werden, was in der mündlichen Hauptverhandlung ausgesprochen wurde. Eine Bezugnahme auf Unterlagen ist grundsätzlich nicht möglich.

Kommt es zu einer Verurteilung schließt sich an das Hauptverfahren das Vollstreckungsverfahren an. Zuständig dafür ist die Staatsanwaltschaft. Üblicherweise geht es darum, Strafgelder beizutreiben oder eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

In allen Stadien des Strafverfahrens gelten bestimmte Verfahrensgrundsätze wie etwa

  • Untersuchungsgrundsatz: Pflicht der Strafverfolgungsorgane, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären
  • Grundsatz des rechtlichen Gehörs: der Beschuldigte muss die Möglichkeit haben, vor Gericht zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen
  • „Nemo tenetur“-Prinzip: niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten oder gegen sich selbst auszusagen

Insbesondere von der Aussagefreiheit sollten Betroffene Gebrauch machen. Wem eine Straftat vorgeworfen wird, darf schweigen. In jedem Fall sollte zunächst ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt. Auf dieser Grundlage kann dann im Einzelfall geprüft werden, ob eine Stellungnahme abgegeben werden soll oder ob es besser ist, zum Tatvorwurf zu schweigen.

Auch wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, stehen Ihnen im Strafverfahren bestimmte Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte zu. Auch in diesem Falle sollten Sie möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Wir vertreten Sie in allen Ermittlungs- und Strafverfahren vor allen Gerichten in Deutschland.

Die Schwerpunkte unserer Tätigkeit liegen im

  • Wirtschaftsstrafrecht (Betrug, Untreue, Korruption, Insolvenzdelikte etc.)
  • Verkehrsstrafrecht
  • Allgemeines Strafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Nebenklage

Zu unserer Tätigkeit gehört auch die Verteidigung in Jugendstrafsachen, das heißt wenn die Betroffenen als Jugendliche (14 bis 18 Jahre) oder als Heranwachsende (19 bis 21 Jahre) gelten. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, bei dem es als Sanktion regelmäßig nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe gibt, eröffnet das Jugendstrafrecht zahlreiche weitere Möglichkeiten, etwa Weisungen, Hilfe zur Erziehung, Verwarnung, Auflage, Jugendarrest, Jugendstrafe. Hinzu kommen (wie auch im Erwachsenenstrafrecht) zahlreiche Nebenfolgen und Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Wir vertreten Sie auch in strafrechtlichen Verfahren, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind. Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenkläger am Verfahren beteiligen. Die Stellung als Nebenkläger ermöglicht es Ihnen, in gewisser Weise auf das Verfahren gegen den Täter Einfluss zu nehmen. Außerdem können Sie als Nebenkläger sogleich im Verfahren gegen den Täter Entschädigungsansprüche (Schmerzensgeld) im Wege eines sog. Adhäsionsantrag geltend machen.

Strafrechtliche Angelegenheiten werden in unserem Büro bearbeitet von:

Rechtsanwältin Sarah Hemmes (Allgemeines Strafrecht, Jugendstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Nebenklage)
Rechtsanwalt Günter Stremmel (Allgemeines Strafrecht, insbesondere Wirtschaftsstrafverfahren)