Miet- und Wohnrecht

I. Wohnraummietrecht

Das Mietrecht spielt im deutschen Recht eine erhebliche Rolle, jedermann wird in seinem Leben schon einmal mit mietrechtlichen Problemen in Kontakt gekommen sein. Besonders tritt dabei das Wohnraummietrecht in Erscheinung. Die Wohnung als Lebensmittelpunkt ist nicht nur ausdrücklich durch Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) geschützt, sondern das Bundesverfassungsgericht hat das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung sogar dem Eigentum im Sinne des Art. 14 GG gleichgestellt.

Durch zahlreiche Gesetzesänderungen, auch beeinflusst durch Vorgaben der Europäischen Union, unterliegt das Mietrecht einem stetigen Wandel. Insbesondere die Rechte des (Wohnraum-) Mieters werden vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung immer weiter gestärkt. Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von mietrechtlichen Regelungen, nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern auch in zahlreichen Spezialgesetzen. Hinzu kommt eine teilweise detaillierte Einzelfallrechtsprechung zu den bestimmten Teilbereichen des Wohnraummietrechts.

II. Gewerbemietrecht

Deutlich beständiger und ausgeglichener als das Wohnraummietrecht ist die Gewerberaummiete. Hier haben gerade Vermieter deutlich mehr Handlungsspielraum als im Wohnraummietrecht. Das Gewerberaummietrecht ist mangels ausführlicher gesetzlicher Vorschriften noch stärker als das Wohnraummietrecht von Rechtsprechung geprägt.

III. Wohnungseigentumsrecht

Beim Wohnungseigentumsrecht handelt es sich um ein im Allgemeinen nur wenig beachtetes Rechtsgebiet, was im erheblichen Gegensatz zu seiner praktischen Relevanz steht: im Jahre 2013 verfügten 13,8 % aller Haushalte in Deutschland über Eigentum an Eigentumswohnungen (5.180.000 Eigentumswohnungen).

Rechtsgrundlage bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Es regelt unter anderem die Entstehung von Wohnungseigentum, das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sowie die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften.

Auffällig ist, dass das Wohnungseigentumsrecht die alltäglichen Probleme einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur selten adäquat lösen kann. Die umfassende Beratung von Wohnungseigentümern oder Verwaltern muss deshalb im Besonderen darauf abstellen, wie sich die angestrebten Ziele am einfachsten und schnellsten erreichen lassen.

IV. Nachbarrecht

Zum Fachbereich des Miet- und Wohnungseigentumsrechts gehört schließlich auch das private Nachbarrecht. Dabei geht es um alle Streitigkeiten, die aus einem nachbarschaftlichen Verhältnis entstehen können. Rechtsgrundlagen sind das Nachbarrechtsgesetz NRW und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Wir vertreten Grundstückseigentümer bei der Abwehr von Störungen des Nachbarn. Dabei geht es häufig um über die Grundstücksgrenze ragende Pflanzen, Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks durch Lärm, Gerüche oder Licht oder um eine gemeinsame Grenzeinrichtung.

Im Miet- und Wohnungseigentumsrecht gewährleisten wir eine umfassende und kompetente Vertretung Ihrer Angelegenheiten. Die genaue Kenntnis der Rechtslage spielt dabei eine ebenso große Rolle wie eine auf jeden einzelnen Mandanten zugeschnittene Problemlösung. Gerade im (Wohnraum-) Mietrecht kann es sich anbieten, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, um mit dem Vertragspartner auch in Zukunft auszukommen.

Wir haben folgende Tätigkeitsschwerpunkte:

Mietrecht:

  • Gestaltung und Verhandlung von Miet-/Pachtverträgen
  • Beratung und Ausspruch von ordentlichen und außerordentlich fristlosen Kündigungen
  • Prüfung von Betriebskostenabrechnungen
  • Geltendmachung von Zahlungsansprüchen (Miete, Kaution, Betriebskostennachforderung, Schadensersatzansprüchen)
  • Beratung bei und Geltendmachung von Mieterhöhungen
  • Beratung bei Mietmängeln und Geltendmachung einer Mietminderung
  • Gerichtliche Durchsetzung aller mietrechtlichen Ansprüche, insbesondere Räumung, Mietrückstände, Mangelbeseitigung, Kautionsrückzahlung etc.

WEG-Recht:

  • Beratung von Eigentümern, Hausverwaltungen und Bauträgern in allen Belangen des Wohnungseigentumsrechts
  • Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Überprüfung von Jahresabrechnungen
  • Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Miteigentümer oder Mieter bei Störungen im Haus
  • Vertretung der Eigentümer bei Ansprüchen gegen die Hausverwaltung
  • Geltendmachung von Hausgeldrückständen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der WEG
  • Beratung bei der Vorbereitung und Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen

Nachbarrecht:

Alle in Betracht kommenden Konstellationen.