Rechtsanwälte

Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit ist seit dem 1. Juli 2004 gesetzlich neu geregelt worden durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das die bislang geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) unter teilweiser Änderung der Gebührenstrukturen abgelöst hat. Das RVG legt zusammen mit einem Vergütungsverzeichnis verbindlich fest, für welche Tätigkeiten im Einzelnen und in welcher Höhe der Rechtsanwalt Gebühren beanspruchen kann. Dabei sind zwei Berechnungsmodelle zu unterscheiden:

  • Die Berechnung nach Gegenstandswert
  • vertragliche Vereinbarungen

Berechnung nach Gegenstandwert

Im Bereich des Zivilrechts orientiert sich die Höhe der Gebühren grundsätzlich am Wert der Angelegenheit, die vom Anwalt bearbeitet wird. Mit zunehmendem Gegenstandswert steigen die anwaltlichen Gebühren entsprechend. Der Gegenstandswert ist naturgemäß beim Streit über eine Handy-Rechnung niedriger anzusetzen, als etwa in einem mietrechtlichen Räumungsprozess (1 Netto-Jahresmiete) oder gar im Falle einer Auseinandersetzung über eine Erbschaft oder einen Unternehmenskaufvertrag.

Ob im Einzelfall eine oder mehrere Gebühren anfallen, ist davon abhängig, ob sich die anwaltliche Tätigkeit in einem einmaligen Beratungsgespräch erschöpft oder aber weitere Tätigkeiten hinzukommen, wie etwa die außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten, Besprechungen mit der Gegenseite und Telefonate. Auch für die Mitwirkung an einer gütlichen Einigung (Vergleich) oder die Vertretung in einem Rechtsstreit und die Wahrnehmung von mündlichen Verhandlungsterminen vor Gericht erhält der Anwalt gesonderte Gebühren. Manche dieser Gebühren sind dabei ganz oder zu einem bestimmten Teil auf andere Gebühren anzurechnen, während andere Gebühren nebeneinander bestehen bleiben.

Dies soll anhand der nachfolgenden Beispielsfälle veranschaulicht werden:

Im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit (typischerweise die Erstellung von Aufforderungsschreiben an den Gegner, die Einholung von Informationen o. ä.) sieht das RVG einen Gebührenrahmen zwischen einer halben (0,5)-Gebühr und einer zweieinhalbfachen (2,5)-Gebühr vor, innerhalb dessen der Rechtsanwalt seine Gebühr nach billigem Ermessen verbindlich für den Mandanten festlegen kann. Maßstab ist dabei vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, ferner die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ein etwaiges besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Für nicht umfangreiche und nicht schwierige außergerichtliche Vertretungen ist die Gebühr auf 1,3 begrenzt.

Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ein erstes Beratungsgespräch gegenüber einem Verbraucher, d. h. einem Nicht-Gewerbetreibenden, darf der Rechtsanwalt unabhängig von der Höhe des Gebührenstreitwertes nicht mehr als einen Betrag von 190,– Euro zuzüglich einer 20%igen Auslagenpauschale (maximal 20,– Euro) und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer fordern.

Gelingt es dem Rechtsanwalt, ohne gerichtliche Hilfe eine Einigung mit dem Gegner herbeizuführen, erhält er hierfür zusätzlich eine 1,5-Einigungsgebühr.

Für die Tätigkeit vor den Zivilgerichten sind, anders als im außergerichtlichen Bereich, keine Gebührenrahmen, sondern feste Gebühren vorgesehen. In einem Rechtsstreit erster Instanz sind dies zum einen die Verfahrensgebühr in Höhe einer 1,3-Gebühr und zum anderen eine 1,2-Terminsgebühr für die Vertretung in einem bzw. mehreren Gerichtsterminen. Im Berufungsverfahren beläuft sich die Verfahrensgebühr auf eine 1,6-Gebühr.

Vertragliche Vereinbarung

In vielen Fällen schließen Mandanten mit ihrem Rechtsanwalt eine schriftliche Vergütungsvereinbarung, die beispielsweise eine Bezahlung des Rechtsanwalts nach angefallenem Zeitaufwand (Stunden) oder eine bestimmte monatliche Pauschale vorsieht. Dabei ist der Rechtsanwalt gehalten, die gesetzlichen Gebühren grundsätzlich nicht zu unterschreiten. Ausnahmen lässt das RVG lediglich für den außergerichtlichen Bereich zu.

Sprechen Sie uns ferner wegen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten des Honorars in Ihrem besonderen Fall an. Bei Bedarf schließen wir auch Beratungsverträge für ein bestimmtes Projekt oder für einen bestimmten Zeitraum ab. Dies wird häufig von Selbständigen, Gewerbetreibenden und Firmen genutzt.

Sollten Sie weitere Fragen zur anwaltlichen Vergütung haben, können wir diese gerne in einem persönlichen Gespräch erörtern.

Gericht

Entschließen Sie sich zu einem gerichtlichen Verfahren, so müssen Sie zunächst zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten auch die Gerichtsgebühren bezahlen. Diese bemessen sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert und können der Gerichtskostentabelle (GKG) entnommen werden. Klagen Sie beispielsweise eine Kaufpreisforderung in Höhe von 4.500,– Euro ein, fallen zunächst drei Gerichtsgebühren an, wobei sich die Anzahl der Gebühren je nach Prozessverlauf jedoch verringern kann. Doch zuerst müssen Sie drei Gebühren zu je 113,– Euro einzahlen. Das sind hier insgesamt 339,– Euro. Wenn diese Gebühren im Laufe des Verfahrens nicht alle verbraucht werden, erfolgt eine teilweise Erstattung durch das Gericht.

Erstattung Ihrer Kosten

Gewinnen Sie im Zivilverfahren den Prozess, so erstattet Ihr Gegner Ihnen diese Kosten und zwar sowohl die vorgelegten Rechtsanwalts- als auch die Gerichtskosten. Ist Ihr Gegner allerdings nicht zahlungsfähig, müssen Sie für alle anfallenden Kosten aufkommen. Um zu prüfen, ob ein Prozess für Sie rechtlich und finanziell erfolgreich verlaufen wird, sollten Sie sich ausführlich von uns beraten lassen. Hinweis: Bei einem arbeitsrechtlichen Prozess trägt in der ersten Instanz unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Partei ihre eigenen Kosten.

Prozessfinanzierung

Die Prozessfinanzierung ist mittlerweile ein fester Bestandteil der Rechtsverfolgung geworden. Jährlich werden hunderte Prozesse, Schiedsverfahren, Mediationen oder außergerichtliche Verhandlungen finanziert. Die Hauptaufgabe der Finanz liegt darin, Klägern, die keine Rechtsschutzversicherung und keinen Anspruch auf PKH / VKH haben, einen erfolgsversprechenden Prozess durch Übernahme aller Kosten und des Kostenrisikos gegen Gewinnbeteiligung zu ermöglichen.

Aufgrund bester Erfahrungen und Zusammenarbeit gehören wir seit dem 15.4.2016 zu dem Kreis der PROZESSFINANZ-ANWÄLTE.