Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Kaum ein anderes Rechtsgebiet unterliegt einem so starken Wandel durch die sich immer wieder ändernde Rechtsprechung, wie das Arbeitsrecht. Das Arbeitsrecht wird maßgeblich beeinflusst durch das Europäische Primärrecht und die darauf basierende nationale Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien. Hierzu gehören beispielsweise das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 oder aber die Vorschrift des § 613 a BGB, die die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern beim Betriebsübergang regelt. Soweit deutsche Arbeitsgesetze auf Grund von EU-Richtlinien vom Bundestag verabschiedet worden sind, ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) für die Auslegung dieser Gesetze in letzter Instanz zuständig. Zwingende Voraussetzung für die interessengerechte Vertretung im Arbeitsrecht ist daher die Kenntnis und ständige Auseinandersetzung mit der sich immer wieder ändernden aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts.

Kaum ein anderes Rechtsgebiet wie das Arbeitsrecht unterliegt auch einem ständigen gesetzgeberischen Wandel, wie folgende Beispiele zeigen:

  • zum 01.01.2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • zum 01.04.2017 in Kraft tretende Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
  • Entgelttransparenzgesetz, das nach den Vorstellungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend noch im Jahre 2017 während der laufenden Legislaturperiode in Kraft treten soll

Durch die ständige Fortbildung im Arbeitsrecht gewährleisten wir die kompetente rechtliche Beratung und Vertretung in allen arbeitsrechtlichen Fragen, wobei wir sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer vertreten. Hierzu gehört die umfassende Beratung von Arbeitgebern bei Kündigungsentscheidungen genauso wie die Vertretung von Arbeitnehmern in Kündigungsschutzprozessen.

Im Arbeitsrecht spielt der Zeitfaktor häufig eine große Rolle:

So muss eine fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Die gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung muss binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht mit der Kündigungsschutzklage angefochten werden. Diesem Zeitfaktor tragen wir dadurch Rechnung, dass arbeitsrechtliche Mandate von uns mit besonderer Priorität bearbeitet werden.

Unsere Tätigkeit im Arbeitsrecht erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

  • Gestaltung von Verhandlung von Arbeitsverträgen sowie von Betriebsvereinbarungen
  • Beratung beim Ausspruch von Kündigungen
  • Beratung beim Abschluss von Aufhebungsverträgen
  • Betreuung von Umstrukturierungen, Reorganisationen und Betriebsübergängen
  • Vertretung im Kündigungsschutzverfahren
  • Planung und Durchführung von personalrelevanten Unternehmerentscheidungen
  • Geltendmachung von Zahlungsansprüchen (rückständigem Arbeitslohn)
  • Geltendmachung von Ansprüchen, die auf einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), nämlich die Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität beruhen
  • Einführung moderner Arbeitszeit- und Vergütungsmodelle
  • Ausspruch von arbeitsrechtlichen Abmahnungen und der Reaktion auf arbeitsrechtliche Abmahnungen
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Bau- und Architektenrecht

Bau- und Architektenrecht

Das private Bau- und Architektenrecht ist ein breit gefächertes Rechtsgebiet, dessen Beherrschung eine langjährige praktische Erfahrung, eine frühzeitige Spezialisierung und eine permanente Fortbildung voraussetzt.

Im privaten Baurecht werden die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern bei Bauvorhaben geregelt. Nur noch selten wird ein Bauvorhaben erstellt, ohne dass Mängel, Bauverzögerungen oder sonstige Konflikte auftreten. Deshalb sollte frühzeitig eine rechtzeitige und umfassende Beratung und Begleitung in Rechtsfragen in Anspruch genommen werden, um mögliches Streitpotential frühzeitig zu verhindern oder zumindest zu reduzieren. Wichtig sind dabei die Ausarbeitung von Verträgen, die auf das spezielle Bauvorhaben zugeschnitten sind und durch die die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten klar abgestimmt werden. Vor dem Hintergrund, dass am Bau regelmäßig eine Vielzahl von Unternehmen und Personen beteiligt sind und die Planung und Ausführung der verschiedenen Gewerke komplex ineinandergreifen, ist die schnelle und kompetente Hilfe in Konfliktfällen von größter Bedeutung. Nur dadurch wird gewährleistet, dass frühzeitig geklärt wird, welcher Planer bzw. welches ausführende Unternehmen die Verantwortung für Mängel, Bauverzögerungen etc. trägt. Zum notwendigen Bestandteil unserer Leistung im privaten Baurecht gehört die Klärung, welche Haftung der einzelnen Beteiligten besteht, welche Versicherungen mit welchem Leistungsumfang vorhanden sind und welche Regress- und Rückgriffsmöglichkeiten gegenüber den anderen am Bau Beteiligten bestehen.

Zu den Leistungen, die wir Ihnen im privaten Baurecht anbieten gehören insbesondere:

  • Rechtliche Beratung zu Bauverträgen
  • Gestaltung von Generalunternehmer- und Bauträgerverträgen
  • Klärung der Verantwortlichkeiten und bestehende Eintrittspflichten bei auftretenden Mängeln oder Ansprüchen aus Bauverzögerung
  • Verfolgung und Abwehr von Nachtragsforderungen
  • Durchsetzung und Abwehr von Gewährleistungsansprüchen
  • Verfolgung und Abwehr von Honorar- und Werklohnansprüchen
  • Baubegleitende Rechtsberatung
  • Beratung und Durchführung von Regressprozessen, auch gegenüber anderen am Bau Beteiligten
  • Vertretung bei zivilrechtlichen Baustreitigkeiten

Das Architekten- und Ingenieurrecht ist, was die Vielfalt der Rechtsprechung und der einschlägigen Literatur betrifft, kaum noch überschaubar. Dabei geht es in erster Linie um die Haftung und das Honorar des Architekten/Ingenieurs. Durch individuelle Beratung bei der Vertragsgestaltung wird bei der dafür gebotenen besonderen Sorgfalt verhindert, dass spätere Konflikte auftreten. Sollte es dennoch zu Konflikten im Verhältnis zu Auftraggebern oder anderen am Bau Beteiligten kommen, erfordert die anwaltliche Vertretung im Architekten- und Ingenieurrecht nicht nur die besondere rechtliche Spezialisierung, sondern auch die langjährige Erfahrung im baurechtlichen Bereich mit den damit verbundenen Wissen über Bauabläufe und technische Fragen. Weiterhin gewinnt das Architektenurheberrecht als Teilgebiet des Architekten- und Ingenieurrechts zunehmend an Bedeutung. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf neue Bauvorhaben, die aufgrund ihrer individuellen Planung Urheberrechtsschutz genießen können. Sanierungs- und Umbauvorhaben haben – bezogen auf das Urheberrecht – ein hohes Konfliktpotential, da mit den Sanierungen und Umbauten nicht selten das Urheberrecht des Ursprungsarchitekten beeinträchtigt wird.

Wir bieten Ihnen im Bereich des Architekten- und Ingenieurrecht folgende Leistungen an:

  • Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen für:
    • Auftragnehmer und Auftraggeber
    • Subplaner
    • Generalplaner
    • Fachingenieur
  • Geltendmachung und Abwehr von Architekten- sowie Ingenieur-Honorarforderungen
  • Durchsetzung und Abwehr von Gewährleistungsansprüchen
  • Durchsetzung und Abwehr von Urheberansprüchen (z. B. außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüchen)
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Erbrecht

Erbrecht

Mit erbrechtlichen Fragen wird man häufig konfrontiert, wenn ein Ehegatte, Partner oder ein Angehöriger verstirbt. Hier stellen sich dann oft eine Vielzahl von erbrechtlichen, zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen, zu deren Beantwortung man kompetenten Rat und Unterstützung benötigt.

  • Wer wird nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe?
  • Welche steuerrechtlichen Konsequenzen hat die gesetzliche Erbfolge?
  • Welche steuerrechtlichen Konsequenzen hat die gewillkürte Erbfolge?
  • Wurde von dieser gesetzlichen Erbfolge etwa durch Testament oder Erbvertrag abgewichen?
  • Wie erfahre ich, ob der Erblasser seinen letzten Willen niedergelegt hat?
  • Muss ich die Erbschaft annehmen oder ist es besser, sie auszuschlagen?
  • Bestehen hier Fristen?
  • Wie erfahre ich, welches Vermögen hinterlassen wurde?
  • Hafte ich für Schulden des Erblassers?
  • Entspricht der Wortlaut des Testaments oder Erbvertrages dem wirklichen Willen des Erblassers?
  • Kann man das Testament oder den Erbvertrag anfechten und wenn ja, was passiert dann?
  • Wie setze ich Ansprüche am Nachlass als Miterbe, Vermächtnisnehmer oder als Pflichtteilsberechtigter durch?
  • Was passiert mit lebzeitigen Schenkungen des Erblassers, bestehen hier zu meinen Gunsten oder zu meinen Lasten Ansprüche, und wenn ja, gegen wen?
  • Wie setzt man den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände bei Bestehen einer Miterbengemeinschaft auseinander?

Auch bei der erbrechtlichen Nachfolgeplanung, also der Regelung des eigenen Nachlasses, stellen sich vielfältige erbrechtliche, zivilrechtliche und auch steuerrechtliche Fragen, die ohne kompetente Beratung und Unterstützung nicht optimiert gelöst werden können.

  • Wie ist eigentlich die gesetzliche Erbfolge?
  • Wer erhält danach was und mit welchem Anteil am Nachlass, wenn ich nichts regele?
  • Welche erbschaftssteuerrechtlichen Konsequenzen hat die gesetzliche Erbfolge?
  • Welche erbschaftssteuerrechtlichen Konsequenzen hat die gewillkürte Erbfolge?
  • Ist es sinnvoll, bereits zu Lebzeiten Teile meines Vermögens, beispielsweise meinen Betrieb oder mein Grundvermögen zu übertragen?
  • Löst das eventuell Ansprüche übergangener Angehöriger aus?
  • Was passiert im Todesfall mit meinen Vermögenswerten, insbesondere meinem Betrieb
  • Welche Konsequenzen hat eine erbrechtliche Nachfolgeplanung?
  • Wie verhindere ich, dass nach meinem Ableben mein Vermögen, insbesondere mein Betrieb zerschlagen wird?
  • Kann man die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten beschränken oder ausschließen?
  • Was passiert zivil- und steuerrechtlich, wenn ich durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abweiche?

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten bereits vor Eintritt des Erbfalles bei der erbrechtlichen Nachfolgeplanung, wie auch bei der Gestaltung von Einzeltestamenten, gemeinschaftlichen Testamenten unter Eheleuten (insbesondere dem Berliner Testament) und auch bei der Abänderung und Anpassung letztwilliger Verfügungen wegen geänderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnissen.

Bei Eintritt des Erbfalles verfolgen wir die Ansprüche der Mandanten als Erben, Miterben, Vermächtnisnehmer oder als Pflichtteilsberechtigte außergerichtlich und gerichtlich. So vertreten wir unter anderem die Interessen der Mandanten bei der Beantragung des Erbscheins, bei der Einholung von Auskünften zum Nachlassvermögen, bei der Testamentsanfechtung, in Fällen der Testamentsvollstreckung (beispielsweise bei minderjährigen Erben), im Rahmen der Erbauseinandersetzung unter Miterben, bei Nachlassinsolvenzen oder Teilungsversteigerungen.Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei, Herr Rechtsanwalt Fischer, ist Fachanwalt für Erbrecht und zugleich Fachanwalt für Familienrecht. Er berät und unterstützt Sie außergerichtlich und gerichtlich kompetent und erfahren bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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Familienrecht

Familienrecht

Das Familienrecht ist die juristische Grundlage für das Zustandekommen, den Bestand und die Lösung einer Beziehung zwischen Mann und Frau, Eltern und Kind, aber auch gleichgeschlechtlicher Lebenspartner.

Das Familienrecht beinhaltet daher u. a. Regelungen

  • zur Eheschließung
  • zu den Wirkungen der Ehe im allgemeinen
  • zum ehelichen Güterrecht
  • zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen bei Trennung und Scheidung
  • insbesondere dem Zugewinnausgleichsanspruch und
  • den vorbereitenden Auskunfts- und Belegansprüchen
  • zu den Trennungsvoraussetzungen
  • zu den Scheidungsvoraussetzungen.

Ein Schwerpunkt der familienrechtlichen Regelungen befasst sich mit Fragen zum Unterhalt, hier insbesondere

  • zum Trennungsunterhalt sowie
  • zum nachehelichen Unterhalt
  • zum Unterhalt wegen Kinderbetreuung
  • zum Unterhalt wegen Krankheit
  • zum Unterhalt wegen Alters
  • zum Unterhalt wegen Aufstockung
  • zum Unterhalt aus Billigkeitsgründen wie auch
  • zum Unterhalt nicht miteinander verheirateter Väter und Mütter
  • zum Unterhalt minderjähriger Kinder
  • zum Unterhalt volljähriger Kinder
  • zum Elternunterhalt

Es enthält auch Bestimmungen

  • zur Auseinandersetzung von gemeinsamen Grundstücken
  • zu Ehegattengesellschaften und deren Auseinandersetzung
  • zum Namensrecht
  • zur Abstammung
  • zur Vaterschaftsfeststellung
  • zur Vaterschaftsanfechtung
  • zur elterlichen Sorge
  • zum Umgangsrecht mit minderjährigen Kindern
  • zur Hausratsteilung
  • zur Wohnungszuweisung

Herr Rechtsanwalt Fischer ist seit 1996 Fachanwalt für Familienrecht. Er berät Sie kompetent und umfangreich zu allen Fragen des Familienrechts und den angrenzenden Bereichen, so beispielsweise auch zu steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Aspekten. Vor allem bei Fragen zum Familienrecht, die das Erbrecht berühren, sind Sie bei Herrn Rechtsanwalt Fischer, der gleichfalls als Fachanwalt für Erbrecht tätig ist, gut beraten. Herr Rechtsanwalt Fischer steht Ihnen mit seiner langjährigen beruflichen Erfahrung auch bei der Erstellung von Eheverträgen hilfreich zur Seite mit dem Ziel, mögliche spätere Streitigkeiten zu verhindern. Ebenso entwirft er Scheidungsfolgenvereinbarungen, die von den Beteiligten häufig angestrebt werden, wenn die Bereitschaft zum gegenseitigen Nachgeben besteht und zeitnah wirtschaftlich vernünftige Lösungen erreicht werden sollen. Auch ist dies oftmals das Ziel, wenn die streitenden Beteiligten - insbesondere bei Elternverantwortung - über die Scheidung hinaus miteinander verbunden bleiben.

Herr Rechtanwalt Fischer begleitet Sie in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten rund um das Thema Familienrecht und unterstützt Sie engagiert bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche sowie bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.

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Inkasso

Inkasso

Unsere Kanzlei ist seit ihrer Gründung im Jahre 1967 erfolgreich im Bereich des Forderungseinzugs/Inkasso für mittelständische Unternehmen, Handwerksbetriebe, Freiberufler und Privatpersonen tätig. Wir bearbeiten eingehende Inkassoaufträge unverzüglich, um eine schnelle Titulierung zu erreichen. Die Beitreibung fälliger Forderungen in möglichst kurzer Zeit ist für jeden Gewerbetreibenden und Freiberufler von besonderer Bedeutung, insbesondere um die Inanspruchnahme teurer Kontokorrentkredite zu vermeiden.

Außergerichtlich existiert die verbreitete Praxis, ein gerichtliches Mahnverfahren erst nach der dritten oder vierten Mahnung einzuleiten.

Hierdurch wird die Eintreibung der Forderung häufig unnötig verzögert, da der Schuldner einer Forderung bereits mit Ablauf einer Zahlungsfrist und spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung und Zugang einer Rechnung in Verzug gerät. Erfahrungsgemäß nehmen viele Schuldner die Einschaltung eines Anwaltes ernst und leisten die Zahlung schon nach Zugang eines außergerichtlichen anwaltlichen Mahnschreibens oder nach Zustellung eines vom Anwalt beantragten gerichtlichen Mahnbescheides.

Aber auch nach Erstreiten eines Vollstreckungstitels ist es wichtig, frühzeitig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten und keine Zeit für die Realisierung der Forderung zu verlieren. Unsere mit dem Forderungseinzug beschäftigten Mitarbeiter bilden sich ständig fort, so dass die Bearbeitung von Inkassoaufträgen unter unserer Leitung selbständig und effizient erledigt wird.

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Kaufrecht

Kaufrecht

Das Kaufrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Nahezu alles kann ge- oder verkauft werden. Unabhängig davon, ob Sie ein Auto, eine Immobilie oder ein Unternehmen kaufen, muss jeder Kaufvertrag im Kern die gleichen Bestandteile aufweisen. Es bedarf zu jedem Vertragsschluss zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme.

Die wesentlichen Bestandteile (Lat.: essentialia negotii) eines Kaufvertrages sind:

  • die Vertragsparteien
  • der Kaufgegenstand
  • der Kaufpreis

Dies gilt für Geschäfte des täglichen Lebens genauso wie für komplexe Anlagenlieferverträge. Wir beraten Sie bei der Vorbereitung und beim Abschluss von Kaufverträgen jeglicher Art. Wir vertreten Sie bei der Abwicklung von Kaufverträgen und bei der Durchsetzung von Forderungen. Beim Abschluss und bei der Abwicklung von Kaufverträgen sind beispielhaft folgende Fragestellungen zu berücksichtigen:

I. Vertragsschluss

Mit wem wird der Kaufvertrag geschlossen?

  • Sollen beispielsweise beide Eheleute Vertragspartner werden? Welche Vor- und Nachteile ergeben sich auf Verkäuferseite oder auf Käuferseite, wenn nur ein Ehepartner als Verkäufer oder Käufer auftritt?
  • Welche Bedeutung hat die Verbrauchereigenschaft und die Unternehmereigenschaft für den Vertragspartner eines Kaufvertrages?

Was ist Gegenstand des Kaufvertrages?

  • Wird beim Hauskauf eine Einbauküche, die sich in dem Haus befindet, automatisch mitverkauft?
  • Kann der Käufer eine zusätzlich benötigte Menge später zum gleichen Preis nachkaufen?

Welche gesetzlichen Formvorschriften sind zu beachten?

  • Welche Vereinbarungen sind bei einem Grundstückskaufvertrag wirksam, die nicht Bestandteil des notariell beurkundeten Kaufvertrages sind?
  • In welchen Fällen muss der Verkauf von Gesellschaftsanteilen notarielle beurkundet werden?

II. Vertragsabwicklung

Welche Anforderungen bestehen an die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins?

  • Welche Rechte bestehen, wenn kein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden ist?
  • Welche Rechte bestehen, wenn ein verbindlicher Liefer- und Übergabetermin nicht eingehalten wird, beispielsweise wenn der Käufer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung nicht einziehen kann, er aber seine Mietwohnung schon gekündigt hat?

Unter welchen Voraussetzungen kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und welche Rechte sind hiermit verbunden?

III. Gewährleistung

  • Was ist ein Mangel? Welche Anforderungen bestehen an die Vereinbarung der vertraglichen Soll-Beschaffenheit?
  • Wie oft muss dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden bzw. wann kann der Käufer einen Dritten mit der Behebung von Mängeln beauftragen?
  • Wer trägt die Kosten dafür, dass ein Kaufgegenstand zu einem anderen Ort zum Zwecke der Mängelbeseitigung transportiert werden muss?
  • Kann der Käufer eines Hauses oder einer Wohnung im Falle eines Bauträgervertrages bereits Mängel geltend machen, ehe ihm das Haus bzw. die Wohnung übergeben wurde?
  • Welche Nutzungsentschädigung fällt zu Lasten des Käufers beispielsweise beim Autokauf an, wenn er wegen der Mangelhaftigkeit des gekauften Fahrzeuges vom Kaufvertrag zurücktritt?

IV. Grenzüberschreitende Kauf- und Lieferverträge

  • Welches Recht findet auf den jeweiligen Vertrag Anwendung?
  • Unter welchen Voraussetzungen können Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei grenzüberschreitenden Lieferverträgen wirksam vereinbart werden?
  • Wo ist der Erfüllungsort und der Gerichtsstand bei grenzüberschreitenden Lieferverträgen?
  • Findet bei der Lieferung und Montage von Anlagen (z. B. Maschinen, Kraftwerke) Kaufrecht oder Werkvertragsrecht Anwendung?

Wir beraten Sie kompetent in allen Bereichen des Kaufrechtes, nämlich

  • wenn Sie als privater Verkäufer oder Käufer einen Vertrag mit einem Unternehmen oder einem privaten Vertragspartner schließen
  • wenn Sie als Unternehmen Kauf- und Lieferverträge mit privaten Kunden oder anderen Unternehmen abschließen
  • wenn Sie ein Unternehmen verkaufen oder erwerben wollen

Wir stehen Ihnen auch dann zur Verfügung, wenn Sie Ihre Ansprüche vor ausländischen Gerichten durchsetzen müssen. Auch in diesen Fällen übernehmen wir die komplette Bearbeitung Ihrer Angelegenheit einschließlich der Korrespondenz mit einer am Ort des jeweiligen ausländischen Gerichtsstandes zu beauftragenden Anwaltskanzlei.

Ihre Ansprechpartner sind:

Rechtsanwalt Lukas Laska 
Rechtsanwalt Günter Stremmel

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Miet- und Wohnrecht

Miet- und Wohnrecht

I. Wohnraummietrecht

Das Mietrecht spielt im deutschen Recht eine erhebliche Rolle, jedermann wird in seinem Leben schon einmal mit mietrechtlichen Problemen in Kontakt gekommen sein. Besonders tritt dabei das Wohnraummietrecht in Erscheinung. Die Wohnung als Lebensmittelpunkt ist nicht nur ausdrücklich durch Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) geschützt, sondern das Bundesverfassungsgericht hat das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung sogar dem Eigentum im Sinne des Art. 14 GG gleichgestellt.

Durch zahlreiche Gesetzesänderungen, auch beeinflusst durch Vorgaben der Europäischen Union, unterliegt das Mietrecht einem stetigen Wandel. Insbesondere die Rechte des (Wohnraum-) Mieters werden vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung immer weiter gestärkt. Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von mietrechtlichen Regelungen, nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern auch in zahlreichen Spezialgesetzen. Hinzu kommt eine teilweise detaillierte Einzelfallrechtsprechung zu den bestimmten Teilbereichen des Wohnraummietrechts.

II. Gewerbemietrecht

Deutlich beständiger und ausgeglichener als das Wohnraummietrecht ist die Gewerberaummiete. Hier haben gerade Vermieter deutlich mehr Handlungsspielraum als im Wohnraummietrecht. Das Gewerberaummietrecht ist mangels ausführlicher gesetzlicher Vorschriften noch stärker als das Wohnraummietrecht von Rechtsprechung geprägt.

III. Wohnungseigentumsrecht

Beim Wohnungseigentumsrecht handelt es sich um ein im Allgemeinen nur wenig beachtetes Rechtsgebiet, was im erheblichen Gegensatz zu seiner praktischen Relevanz steht: im Jahre 2013 verfügten 13,8 % aller Haushalte in Deutschland über Eigentum an Eigentumswohnungen (5.180.000 Eigentumswohnungen).

Rechtsgrundlage bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Es regelt unter anderem die Entstehung von Wohnungseigentum, das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sowie die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften.

Auffällig ist, dass das Wohnungseigentumsrecht die alltäglichen Probleme einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur selten adäquat lösen kann. Die umfassende Beratung von Wohnungseigentümern oder Verwaltern muss deshalb im Besonderen darauf abstellen, wie sich die angestrebten Ziele am einfachsten und schnellsten erreichen lassen.

IV. Nachbarrecht

Zum Fachbereich des Miet- und Wohnungseigentumsrechts gehört schließlich auch das private Nachbarrecht. Dabei geht es um alle Streitigkeiten, die aus einem nachbarschaftlichen Verhältnis entstehen können. Rechtsgrundlagen sind das Nachbarrechtsgesetz NRW und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Wir vertreten Grundstückseigentümer bei der Abwehr von Störungen des Nachbarn. Dabei geht es häufig um über die Grundstücksgrenze ragende Pflanzen, Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks durch Lärm, Gerüche oder Licht oder um eine gemeinsame Grenzeinrichtung.

Im Miet- und Wohnungseigentumsrecht gewährleisten wir eine umfassende und kompetente Vertretung Ihrer Angelegenheiten. Die genaue Kenntnis der Rechtslage spielt dabei eine ebenso große Rolle wie eine auf jeden einzelnen Mandanten zugeschnittene Problemlösung. Gerade im (Wohnraum-) Mietrecht kann es sich anbieten, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, um mit dem Vertragspartner auch in Zukunft auszukommen.

Wir haben folgende Tätigkeitsschwerpunkte:

Mietrecht:

  • Gestaltung und Verhandlung von Miet-/Pachtverträgen
  • Beratung und Ausspruch von ordentlichen und außerordentlich fristlosen Kündigungen
  • Prüfung von Betriebskostenabrechnungen
  • Geltendmachung von Zahlungsansprüchen (Miete, Kaution, Betriebskostennachforderung, Schadensersatzansprüchen)
  • Beratung bei und Geltendmachung von Mieterhöhungen
  • Beratung bei Mietmängeln und Geltendmachung einer Mietminderung
  • Gerichtliche Durchsetzung aller mietrechtlichen Ansprüche, insbesondere Räumung, Mietrückstände, Mangelbeseitigung, Kautionsrückzahlung etc.

WEG-Recht:

  • Beratung von Eigentümern, Hausverwaltungen und Bauträgern in allen Belangen des Wohnungseigentumsrechts
  • Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Überprüfung von Jahresabrechnungen
  • Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Miteigentümer oder Mieter bei Störungen im Haus
  • Vertretung der Eigentümer bei Ansprüchen gegen die Hausverwaltung
  • Geltendmachung von Hausgeldrückständen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der WEG
  • Beratung bei der Vorbereitung und Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen

Nachbarrecht:

Alle in Betracht kommenden Konstellationen.

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Strafrecht

Strafrecht

Das deutsche Strafverfahren unterteilt sich in vier Abschnitte: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren und Vollstreckungsverfahren. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Ermittlungsverfahren zu: Erforderlich für Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden ist ein sog. Anfangsverdacht. Es müssen „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat“ vorliegen.

Das Ermittlungsverfahren endet durch eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft: entweder wird das Ermittlungsverfahren eingestellt oder Anklage erhoben. Daneben kann auch eine „Verurteilung im schriftlichen Verfahren“, das heißt ohne Hauptverhandlung erfolgen, was durch einen Strafbefehl geschieht.

Im Hauptverfahren vor Gericht werden die im Ermittlungsverfahren gesammelten Indizien und Beweise verwertet. Dabei gilt der sog. Mündlichkeitsgrundsatz, das heißt es kann in einem späteren Urteil nur das verwendet werden, was in der mündlichen Hauptverhandlung ausgesprochen wurde. Eine Bezugnahme auf Unterlagen ist grundsätzlich nicht möglich.

Kommt es zu einer Verurteilung schließt sich an das Hauptverfahren das Vollstreckungsverfahren an. Zuständig dafür ist die Staatsanwaltschaft. Üblicherweise geht es darum, Strafgelder beizutreiben oder eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

In allen Stadien des Strafverfahrens gelten bestimmte Verfahrensgrundsätze wie etwa

  • Untersuchungsgrundsatz: Pflicht der Strafverfolgungsorgane, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären
  • Grundsatz des rechtlichen Gehörs: der Beschuldigte muss die Möglichkeit haben, vor Gericht zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen
  • „Nemo tenetur“-Prinzip: niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten oder gegen sich selbst auszusagen

Insbesondere von der Aussagefreiheit sollten Betroffene Gebrauch machen. Wem eine Straftat vorgeworfen wird, darf schweigen. In jedem Fall sollte zunächst ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt. Auf dieser Grundlage kann dann im Einzelfall geprüft werden, ob eine Stellungnahme abgegeben werden soll oder ob es besser ist, zum Tatvorwurf zu schweigen.

Auch wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, stehen Ihnen im Strafverfahren bestimmte Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte zu. Auch in diesem Falle sollten Sie möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Wir vertreten Sie in allen Ermittlungs- und Strafverfahren vor allen Gerichten in Deutschland.

Die Schwerpunkte unserer Tätigkeit liegen im

  • Wirtschaftsstrafrecht (Betrug, Untreue, Korruption, Insolvenzdelikte etc.)
  • Verkehrsstrafrecht
  • Allgemeines Strafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Nebenklage

Zu unserer Tätigkeit gehört auch die Verteidigung in Jugendstrafsachen, das heißt wenn die Betroffenen als Jugendliche (14 bis 18 Jahre) oder als Heranwachsende (19 bis 21 Jahre) gelten. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, bei dem es als Sanktion regelmäßig nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe gibt, eröffnet das Jugendstrafrecht zahlreiche weitere Möglichkeiten, etwa Weisungen, Hilfe zur Erziehung, Verwarnung, Auflage, Jugendarrest, Jugendstrafe. Hinzu kommen (wie auch im Erwachsenenstrafrecht) zahlreiche Nebenfolgen und Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Wir vertreten Sie auch in strafrechtlichen Verfahren, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind. Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenkläger am Verfahren beteiligen. Die Stellung als Nebenkläger ermöglicht es Ihnen, in gewisser Weise auf das Verfahren gegen den Täter Einfluss zu nehmen. Außerdem können Sie als Nebenkläger sogleich im Verfahren gegen den Täter Entschädigungsansprüche (Schmerzensgeld) im Wege eines sog. Adhäsionsantrag geltend machen.

Strafrechtliche Angelegenheiten werden in unserem Büro bearbeitet von:

Rechtsanwältin Sarah Hemmes (Allgemeines Strafrecht, Jugendstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Nebenklage)
Rechtsanwalt Günter Stremmel (Allgemeines Strafrecht, insbesondere Wirtschaftsstrafverfahren)

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Vergaberecht

Vergaberecht

Öffentliche Aufträge stellen nicht nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im gesamten Bereich der Europäischen Union einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar.
Die Richtlinien der Europäischen Union über die öffentliche Auftragsvergabe sind die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Auftragsvergaben oberhalb der sogenannten Schwellenwerte (zurzeit bei Bauaufträgen EUR 5.225 Mio. und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen EUR 209.000).
Die einschlägigen EU-Richtlinien und die hierzu ergangene Umsetzung im nationalen Recht, nämlich die §§ 97 ff GWB, die Vergabeverordnung (VgV), die Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A-EU etc.) gewährleisten, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge nach den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen, wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz erfolgen.
Verstoßen Ausschreibungen und/oder Auftragsvergaben gegen diese Grundsätze, können benachteiligte Unternehmen im Nachprüfungsverfahren vor den jeweils zuständigen Vergabekammern und im zweiten Rechtszug im Wege der Sofortigen Beschwerde vor den jeweils zuständigen Oberlandesgerichten eine vergaberechtswidrige Auftragsvergabe verhindern und ein vergaberechtskonformes Verhalten der öffentlichen Auftraggeber erzwingen.
Werden Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte ohne vorherige Ausschreibung vergeben (De-facto-Vergabe), so kann diese Auftragsvergabe durch benachteiligte Bieter ebenfalls durch Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens rückgängig gemacht werden.

Öffentliche Auftraggeber müssen europaweite Ausschreibungen nicht ausschließlich dann durchführen, wenn die EU-Schwellenwerte für die Vergabe von Bauaufträgen (EUR 5.225 Mio.) und Liefer- und Dienstleistungsaufträge (EUR 209.000) überschritten sind, vielmehr kommt bei Aufträgen unterhalb dieser Schwellenwerte den Begriff der Binnenmarktrelevanz eine besondere Bedeutung zu:

Besteht bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte ein eindeutig grenzüberschreitendes Interesse (Binnenmarkrelevanz), so ist der Auftrag europaweit auszuschreiben.
Von einem solchen grenzüberschreitenden Interesse ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dann auszugehen, wenn ein Auftragswert von größerer Bedeutung vorliegt und auch der Ort der Ausführung der Arbeiten ein solches Interesse nicht ausschließt. Ein Beispiel hierfür sind grenzüberschreitende Ballungsräume, die sich über das Gebiet verschiedener Mitgliedsstaaten erstrecken, so dass unter solchen Umständen selbst an Aufträgen mit niedrigem Auftragswert ein grenzüberschreitendes Interesse bestehen kann.

Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte ist durch die öffentlichen Auftraggeber das nationale Vergaberecht zwingend unter anderem auf haushaltsrechtlicher Grundlage und den Vergabegesetzen der Länder zwingend zu beachten.

Weiterer zentraler Bestandteil des Vergaberechts ist das EU-Beihilferecht, mit dem verhindert werden soll, dass Unternehmen oder Produktionszweige durch staatliche Mittel direkte oder indirekte Vorteile erhalten, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen oder den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen.
Verträge, die gegen das Beihilfeverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV und das Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Benachteiligte Unternehmen können vor den nationalen Gerichten die Nichtigkeit entsprechender Verträge feststellen lassen.

Wir vertreten öffentliche Auftraggeber und Bieter in allen Fragen des Vergaberechts

Bei  Vergabevorbereitung:

z. B. der Wahl der richtigen Vergabeart als grundlegende Voraussetzung für ein rechtlich einwandfreies Vergabeverfahren,

Bei Vergabebegleitung:

z. B. Auftraggeber bei der Beantwortung von Bieterfragen,
und Bieter bei der Prüfung der Vergabebekanntmachungen und der Vergabeunterlagen einschließlich der Formulierung von Rügen für das Vergabeverfahren,

Bei Vergabenachprüfung:

nämlich die Vertretung von Auftraggebern wie von Bietern im Vergabenachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und sich einem eventuell anschließenden Verfahren der Sofortigen Beschwerde bei den zuständigen Oberlandesgerichten.

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Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht ist Teil des öffentlichen Rechts und befasst sich mit der Staatsverwaltung. Kein anderes Rechtsgebiet ist so umfangreich und vielschichtig wie das Verwaltungsrecht. Im Kern geht es um Auseinandersetzungen zwischen Staat und Bürger bzw. zwischen staatlichen Stellen untereinander.

Es ist zwischen dem allgemeinen Verwaltungsrecht, dem besonderen Verwaltungsrecht und dem Verwaltungsprozessrecht zu unterscheiden. Während das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen staatlicher Verwaltung und Verwaltungsverfahren festlegt, bezieht sich das Prozessrecht insbesondere auf die gerichtliche Abwehr von staatlichen Eingriffen bzw. die Durchsetzung von Leistungsansprüchen gegenüber dem Staat.

Das besondere Verwaltungsrecht ist ein Oberbegriff für einzelne Rechtsgebiete. Teilweise handelt es sich dabei um Bundesrecht, teilweise um Landesrecht; in einigen Rechtsgebieten, etwa dem Baurecht, bestehen sowohl bundesrechtliche als auch landesrechtliche Regelungen.

Das besondere Verwaltungsrecht umfasst unter anderem

  • Abgabenrecht
  • Ausländerrecht
  • Baurecht (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht)
  • Bodenschutzrecht
  • Imissionsschutzrecht
  • Gaststättenrecht
  • Gewerberecht
  • Handwerksrecht
  • Kommunalrecht
  • Kreislaufwirtschaftsrecht (Abfallrecht)
  • Öffentliches Dienstrecht (insbesondere Beamtenrecht)
  • Polizei- und Ordnungsrecht
  • Schul- und Hochschulrecht
  • Straßenverkehrsrecht
  • Staatshaftungsrecht
  • Versammlungsrecht

Trotz der Vielzahl der Rechtsgebiete gelten bestimmte allgemeingültige Prinzipien für jedes staatliche Handeln. Zum einen sind Behörden an den Vorrang des Gesetzes (kein Handeln gegen das Gesetz) und den Vorbehalt des Gesetzes (kein Handeln ohne Gesetz) gebunden. Zum anderen ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; in die Rechte des Bürgers darf nicht mehr als unbedingt nötig eingegriffen werden. Diese Grundsätze leiten sich aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ab.

Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit erstreckt sich im Verwaltungsrecht auf

Baurecht (Bauplanungs-/Bauordnungsrecht)

  • Errichtung, Änderung, Abriss, Nutzungsänderung baulicher Anlagen
  • Abwehr bauordnungsrechtlicher Verfügungen (Nutzungsuntersagung, Stilllegung, Abriss)
  • Abwehr von Bauvorhaben eines Nachbarn
  • Überprüfung und Anfechtung von Bebauungsplänen

Kommunalrecht

  • Bürgerbegehren/Bürgerentscheide
  • Überprüfung von Ratsbeschlüssen/gemeindlichen Maßnahmen
  • Organstreitigkeiten (Inter/Intra)

Gewerberecht

  • Erteilung/Entziehung von Konzessionen
  • Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden

Gaststättenrecht

  • Erteilung/Entziehung von Konzessionen
  • Zuverlässigkeit des Betreibers
  • Sperrzeiten
  • Lebensmittelhygienekontrollen

öffentliches Dienstrecht

  • Abwehr disziplinarrechtlicher Maßnahmen
  • Fürsorgepflicht des Dienstherren
  • Besoldung/Beförderung

Abgabenrecht

  • Straßenbaubeiträge
  • Anschlussgebühren/-beiträge
  • Erschließungskosten

Verkehrsrecht

  • Erteilung/Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Überprüfung der Fahreignung (insb. bei Alkohol/Drogen)
  • Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU)

Staatshaftungsrecht

  • Amtshaftung/Enteignung/Entschädigung/Folgenbeseitigung

Wir vertreten Ihr Anliegen außergerichtlich und gerichtlich vor allen Verwaltungsgerichten bis zum Bundesverwaltungsgericht.

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Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Das Verkehrszivilrecht befasst sich – im Gegensatz zum öffentlichen Straßenverkehrsrecht – mit den haftungsrechtlichen Fragen bei einem Verkehrsunfall. Grundsätzlich gilt im deutschen Schadensersatzrecht der Grundsatz der „Verschuldenshaftung“, das heißt, es haftet im Schadensfalle derjenige, dem eine für den Schaden ursächliche schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Eine Verschuldenshaftung beim Halter eines Fahrzeugs kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Fahrzeug nicht verkehrssicher ist oder es einer verkehrsuntüchtigen Person überlassen wird. Daneben kommt auch die Haftung des Fahrers in Betracht, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig einen Unfall verursacht.

Neben der verschuldensabhängigen Haftung kennt das deutsche Recht auch eine verschuldensunabhängige „Gefährdungshaftung“. Danach können im Schadensfalle allein durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs Ansprüche gegen dessen Halter, den Fahrer und die Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen. Diese sog. „Betriebsgefahr“ führt in der Regel allein deshalb zu einer (Mit-) Haftung, weil ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen wurde.

Eine Haftung scheidet aber generell aus, wenn der Unfall auf höherer Gewalt beruht. Kommt es zu einem Unfall mit mehreren Kraftfahrzeugen besteht darüber hinaus keine Schadensersatzpflicht, wenn der Unfall durch ein „unabwendbares Ereignis“ verursacht wurde. Unabwendbarkeit liegt vor, wenn auch ein „Idealfahrer“ den Unfall nicht hätte verhindern können.

Zum Verkehrsrecht im weiteren Sinne gehört auch das Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht. Rechtsgrundlagen hierfür sind insbesondere das Strafgesetzbuch und die Straßenverkehrsordnung. Häufig geht es dabei um

  • Trunkenheit im Verkehr
  • Unfallflucht
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht

Wir vertreten Sie in allen Bereichen des Verkehrsrechts:

  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfall
  • Abwicklung von Verkehrsunfällen im Inland mit einem ausländischen Unfallgegner und im Ausland
  • Beratung im Schadensfalle, Koordination der weiteren Vorgehensweise, insbesondere bei Totalschaden
  • Vertretung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, auch vor Gericht
  • Beratung und Vertretung bei drohendem Verlust des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis
  • Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen gegen Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungen
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Wirtschaftsrecht

Wirtschaftsrecht

Im Bereich Wirtschaftsrecht finden Sie die Gesamtheit der privatrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Fragestellungen für die am Wirtschaftsleben beteiligten Personen und Unternehmen. Der wirtschaftliche Alltag ist von einer Vielzahl an möglichen Fragestellungen geprägt. Bei uns erhalten Sie eine umfassende Beratung. Angefangen von der Unternehmensgründung, über den Geschäftsbetrieb bis hin zum Unternehmensverkauf. Dabei achten wir zu jedem Zeitpunkt auf die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen der Entscheidungen, sodass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Ihre Interessen sind dabei von entscheidender Bedeutung, unabhängig davon, ob Sie Ihr erstes Start-up gründen oder seit vielen Jahren erfolgreich international tätig sind. Selbstverständlich arbeiten wir auf Ihren Wunsch umfassend mit Ihrem Steuerberater zusammen, sodass Sie jederzeit aufeinander abgestimmte Unterstützung erhalten. Im Wirtschaftsrecht bündeln wir eine Vielzahl von Rechtsgebieten, um Ihren Interessen umfassend und aus einer Hand gerecht zu werden, dies beinhaltet etwa:
  • Nationale und grenzüberschreitende Kauf- und Lieferverträge
  • Unternehmensverträge
  • Handelsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Arbeitsrecht
  • Steuerrecht, inkl. Steuerstrafrecht
  • Erbrecht

Mögliche Fragestellungen umfassen:

1. Gründung

  • Welche Rechtsform passt zu Ihnen?
    • Wollen Sie mit einem kleinen Team arbeiten oder benötigen Sie eine große Mannschaft?
    • Wollen Sie expandieren und wenn ja, selbst oder lieber durch Franchise?
  • Wie viel können und wollen Sie investieren?
  • Was ist für Sie, auch privat, steuerlich sinnvoll?
  • Welche Haftungsrisiken bestehen und wie werden diese abgefangen?

2. Arbeitsrecht

  • Wie regeln Sie die Anstellung und Entlassung von Personal?
  • Worauf müssen Sie achten?
  • Wie erhalten Sie sich die maximale Flexibilität?

3. Geschäftsbetrieb

  • Erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen im Geschäftsverkehr?
    • Erfüllt Ihr Impressum der Internetseite die gesetzlichen Vorgaben oder droht eine kostspielige Abmahnung?
    • Enthalten Ihre Angebots- und Rechnungsschreiben alle notwendigen Bestandteile?
  • Verwenden Sie Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen?
    • Sind diese in Ihrer Gesamtheit wirksam?
    • Wann werden diese an die Kunden übermittelt oder gibt es diese nur zum Herunterladen auf der Homepage?
    • Berücksichtigen Sie die Besonderheiten bei Endkunden oder internationalen Geschäften?
    • Was geschieht, wenn auch Ihr Gegenüber eigene AGB verwendet?
  • Was geschieht bei Unstimmigkeiten mit Kunden oder Lieferanten?

4. Steuerrecht

  • Was ist steuerlich möglich aber auch rechtlich sinnvoll?
  • Wie erhalten Sie sich die maximale Flexibilität um auch jederzeit wirtschaftlich handlungsfähig zu bleiben?

5. Unternehmensnachfolge

  • Was geschieht im Erbfall mit dem Unternehmen?
  • Kann das Unternehmen verkauft werden und wenn ja, was ist der Preis?
  • Wie läuft die Übergabe und Bezahlung ab?
Sie haben ein konkretes Anliegen und benötigen unsere Unterstützung?

Ihre Ansprechpartner sind:

Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Steuerstrafrecht: Rechtsanwalt Dr. Heinzhorst Zimmermann Unternehmenskaufverträge: Rechtsanwalt Dr. Heinzhorst Zimmermannn Rechtsanwalt Günter Stremmel Nationale und grenzüberschreitende Kauf- und Lieferverträge: Rechtsanwalt Günter Stremmel Rechtsanwalt Lukas Laska Handelsrecht: Rechtsanwalt Günter Stremmel Arbeitsrecht: Rechtsanwalt Günter Stremmel [contact-form-7 id="153" title="Contact form"]